Nicht nur Versicherte können die Leistungen der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) nutzen. Auch Familienmitglieder (Angehörige) können bei der ÖGK mitversichert werden.
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Rückfragen zur Mitversicherung
Sie leben mit Ihrer Schwester, Ihrem Sohn oder einem anderen Angehörigen im selben Haushalt, erziehen deren Kinder oder führen deren Haushalt? Wenn Sie nicht gesetzlich krankenversichert sind, können Sie sich bei dieser Person mitversichern.
- Voraussetzungen
Die Person ist aus dem Kreis der
- Eltern, Wahl-, Stief- und Pflegeeltern
- Kinder, Wahl-, Stief- und Pflegekinder
- Enkelkinder
- Geschwister
Voraussetzungen
- Die Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Das bedeutet, dass sie ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hat.
- Die Person, die mitversichert wird, hat keine gesetzliche Krankenversicherung und es trifft kein Ausschlussgrund zu. Die Ausschlussgründe finden Sie in unserer FAQ.
- Die versicherte und die mitzuversichernde Person müssen mindestens seit 10 Monaten im selben Haushalt wohnen.
- Es darf keine arbeitsfähige Ehefrau oder eingetragene Partnerin bzw. kein arbeitsfähiger Ehemann oder eingetragener Partner der versicherten Person im gleichen Haushalt wohnen.
- Und
- die mitzuversichernde Person muss seit mindestens 10 Monaten den Haushalt der versicherten Person ohne Bezahlung führen (verwandte haushaltsführende Person).
oder - die mitzuversichernde Person widmet sich der Kindererziehung mindestens eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (verwandte kindererziehende Person).
- die mitzuversichernde Person muss seit mindestens 10 Monaten den Haushalt der versicherten Person ohne Bezahlung führen (verwandte haushaltsführende Person).
- Notwendige Nachweise
Für die Mitversicherung brauchen wir folgende Dokumente:
- Das ausgefüllte Formular "Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige".
Bitte kreuzen Sie „Kindererziehende Person“ oder „Haushaltsführende Person“ und „verwandt“ an und geben Sie bekannt, seit wann Sie im selben Haushalt wohnen und seit wann Sie mindestens ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind erziehen bzw. seit wann Sie den Haushalt kostenlos führen. - Urkunden zum Nachweis der Verwandtschaft
Falls weitere Dokumente nötig sind, melden wir uns bei Ihnen.
- Das ausgefüllte Formular "Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige".
- Beginn und Ende
Beginn der Mitversicherung
- Haushaltsführende Person
Die Mitversicherung beginnt einen Tag nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Zusammenleben mit der versicherten Person seit mindestens 10 Monaten im gleichen Haushalt und Haushaltsführung ohne Bezahlung seit dieser Zeit). - Kindererziehende Person
Die Mitversicherung beginnt einen Tag nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (Zusammenleben mit der versicherten Person seit mindestens 10 Monaten im gleichen Haushalt und Beginn der Kindererziehung – frühestens ab 01.01.2026 möglich).
Ende der Mitversicherung
Die Mitversicherung gilt grundsätzlich unbefristet so lange alle Anspruchsvoraussetzungen (Zusammenleben mit der versicherten Person im gleichen Haushalt, Kindererziehung und Haushaltsführung ohne Bezahlung) gegeben sind. Diese werden regelmäßig von der ÖGK überprüft. Wenn die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind (Bekanntgabe der Fakten durch die versicherte Person) wird die Mitversicherung verlängert.
Die Mitversicherung ruht allerdings, sobald die mitversicherte Person eine eigene Versicherung hat (z.B. eigenes Dienstverhältnis) oder es einen Ausschlussgrund gibt. Fällt diese eigene Versicherung weg, wird die Mitversicherung wieder wirksam. Wenn ein Ausschlussgrund die Mitversicherung beendet hat, muss die ÖGK eine weitere Mitversicherung neu prüfen. Schicken Sie uns dazu bitte das neu ausgefüllte Formular "Prüfung der Anspruchsberechtigung für Angehörige".
- Haushaltsführende Person
- Beitrag
Für bestimmte mitversicherte Personen müssen Sie einen Zusatzbeitrag zahlen. Dieser beträgt 3,4 Prozent Ihres aktuellen Brutto-Einkommens oder Ihrer monatlichen Pension – erhöht um anteilige Sonderzahlungen.
Wir prüfen, ob in Ihrem Fall ein Beitrag zu zahlen ist und schicken Ihnen dazu einen Fragebogen. In welchen Fällen kein Beitrag bezahlt werden muss, finden Sie unter Häufige Fragen.
Die Österreichische Gesundheitskasse schreibt der versicherten Person den Zusatzbeitrag monatlich vor und hebt diesen auch ein. Diese Vorschreibung beginnt mit dem Datum, ab dem alle Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind (höchstens bis zu 5 Jahre rückwirkend).
- Häufige Fragen (FAQ)
- Was sind Ausschlussgründe für die Mitversicherung?
Eine Mitversicherung ist für folgende Personengruppen nicht möglich:
- Personen mit eigener gesetzlicher Krankenversicherung
- Angehörige (außer Ehefrau oder eingetragene Partnerin bzw. Ehemann oder eingetragener Partner, Kinder und Stief- Enkel- oder Pflegekinder) von Versicherten, die in der Krankenversicherung selbstversichert (§ 16 ASVG) sind.
- Personen aus dem Kreis der selbständig erwerbstätigen Kammermitglieder (Angehörige freier Berufe). Das sind zum Beispiel Ärztinnen oder Ärzte, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, Notarinnen oder Notare bzw. Notariatskandidatinnen oder Notariatskandidaten, selbständige Apothekerinnen oder Apotheker sowie Wirtschaftstreuhänderinnen oder Wirtschaftstreuhänder.
- All diese Personen auch dann, wenn sie eine Pension nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz (FSVG), nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG),nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz 2020 (NVG) beziehen. Außerdem wenn sie eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) beziehen.
- Personen, die im Ausland eine Arbeit haben, die in Österreich automatisch krankenversicherungspflichtig wäre und Personen, die eine ausländische Pension aufgrund einer früheren Arbeit im Ausland erhalten. Dies gilt auch für eine Arbeit bei einer internationalen Organisation und den Bezug einer Pension für diese Arbeit.
- Wann muss kein Beitrag gezahlt werden?
- Die mitversicherte Person erzieht aktuell ein Kind oder mehrere Kinder im gemeinsamen Haushalt.
- Die mitversicherte Person hat in der Vergangenheit zumindest vier Jahre lang ein Kind oder mehrere Kinder im gemeinsamen Haushalt erzogen.
- Der bzw. die mitversicherte Angehörige erhält Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe drei.
- Der bzw. die mitversicherte Angehörige pflegt den Versicherten, der zumindest Pflegegeld in Höhe der Stufe drei erhält.
- Eine soziale Schutzbedürftigkeit nach Richtlinien des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (DVSV) liegt vor. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn das monatliche Nettoeinkommen der bzw. des Versicherten den Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehepaare (EUR 2.064,12) nicht übersteigt.
- Während des Bezuges von Krankengeld, Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld bzw. Karenzgeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.
- Was ist der gewöhnliche Aufenthalt im Inland?
Das bedeutet, dass eine Person ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hat. Das setzt eine bestimmte Dauer und Beständigkeit voraus, in der Regel mindestens sechs Monate Aufenthalt. Man kann den Aufenthalt zum Beispiel durch einen Melderegisterauszug, einen Mietvertrag etc. nachweisen.