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DG-Infoservice: Entfall des KV-Beitrages für Lehrlinge bei verkürzter Lehrzeit
Seit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2009, Zl. 2007/08/0328, ist klargestellt, dass für Lehrlinge während der ersten zwei Jahre der Lehrzeit jedenfalls kein Krankenversicherungsbeitrag (KV-Beitrag) zu entrichten ist. Ob es sich dabei um eine verkürzte Lehre aufgrund der Anrechnung bestimmter Ausbildungszeiten (Schulzeiten oder Vorlehre) oder eine reguläre Lehrzeit handelt, spielt bei der Ermittlung des beitragsfreien Zeitraums – anders als in der Vergangenheit praktiziert - keine Rolle.

Für die Ermittlung der korrekten Beitragsgruppe ist die bei einem Dienstgeber tatsächlich zu absolvierende Lehrzeit maßgeblich.

Hiezu ein Beispiel
Arbeiterlehrling, Dauer der Lehrzeit laut Lehrberufsliste 3 Jahre, Anrechnung 1 Jahr aufgrund einer Vorlehre
Beginn der Lehrzeit: 01.05.2010
Ende der (verkürzten) Lehrzeit: 30.04.2012

Lösung
Es ist das Beitragsgruppenschema für die zweijährige Lehrzeit anzuwenden:
01.05.2010 bis 30.04.2011 Beitragsgruppe A7y
01.05.2011 bis 30.04.2012 Beitragsgruppe A8y

Vorgehensweise bei Rückforderung der ungebührlich entrichteten KV-Beiträge
Die in der Vergangenheit ungebührlich entrichteten KV-Beiträge für Lehrlinge bei verkürzter Lehrzeit können auf Antrag vom Dienstgeber gemäß § 69 ASVG für maximal 5 Jahre ab Zahlung zurückgefordert werden.

Um den Rückerstattungsantrag bearbeiten zu können, sind vom Dienstgeber die jeweiligen Änderungsmeldungen zu erstatten sowie monatliche Beitragsnachweisungen für die relevanten Rückforderungszeiträume an die KGKK zu übermitteln.

Wir weisen Sie zudem darauf hin, dass die für die betreffenden Lehrlinge bereits erstellten L16 (Lohnzettel Finanz) aufgrund einer Rückerstattung von SV-Beiträgen entsprechend zu korrigieren sind. 
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